Rechtssatz RS0131394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131394
Entscheidungsdatum
29.03.2017
Rechtssatz
Ist der Versicherer zur Auszahlung der angebotenen Versicherungsleistung gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 VersVG infolge Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen verpflichtet, so liegt in der Abrufung des angebotenen Betrags ohne Unterfertigung der Entschädigungsquittung keine Annahme des vorgeschlagenen Generalvergleichs.Ist der Versicherer zur Auszahlung der angebotenen Versicherungsleistung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Satz 1 VersVG infolge Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen verpflichtet, so liegt in der Abrufung des angebotenen Betrags ohne Unterfertigung der Entschädigungsquittung keine Annahme des vorgeschlagenen Generalvergleichs.
Schlagworte
Vergleich; Regulierung; Verzicht; Abfindung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131394
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Dokumentnummer
JJR_20170329_OGH0002_0070OB00235_16H0000_002