Rechtssatz RS0131409
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131409
Entscheidungsdatum
11.05.2017
Norm
Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Art22 Abs1
WettbG §12 Abs1
Rechtssatz
Art 22 Abs 1 VO (EG) 1/2003 ermächtigt die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Rechten vorgesehenen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung auch für eine andere Wettbewerbsbehörde durchzuführen und die auf diese Weise erhaltenen Informationen an diese Behörde weiterzuleiten. Die Ermittlungshilfe ist auf Verfahren begrenzt, in denen es um eine mögliche Verletzung von Art 101 und/oder Art 102 AEUV geht. Wettbewerbsverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung sind damit nicht umfasst, insbesondere nicht Verfahren zur Untersuchung möglicher Verletzungen nationaler Vorschriften.Artikel 22, Absatz eins, VO (EG) 1 aus 2003, ermächtigt die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Rechten vorgesehenen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung auch für eine andere Wettbewerbsbehörde durchzuführen und die auf diese Weise erhaltenen Informationen an diese Behörde weiterzuleiten. Die Ermittlungshilfe ist auf Verfahren begrenzt, in denen es um eine mögliche Verletzung von Artikel 101, und/oder Artikel 102, AEUV geht. Wettbewerbsverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung sind damit nicht umfasst, insbesondere nicht Verfahren zur Untersuchung möglicher Verletzungen nationaler Vorschriften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131409
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20170511_OGH0002_0160OK00008_16M0000_001