Rechtssatz RS0131410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131410
Entscheidungsdatum
11.05.2017
Norm
Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Art22 Abs1
WettbG §12 Abs1
Rechtssatz
Die Amtshilfehandlungen nach Art 22 Abs 1 VO (EG) 1/2003 können mangels Kompetenz und Weisungsbefugnis im fremden Hoheitsgebiet nicht als Handlungen der unterstützten Behörde gelten; sie werden vielmehr von der ersuchten Behörde zwar im Interesse der ersuchenden Behörde, aber im eigenen Namen durchgeführt.Die Amtshilfehandlungen nach Artikel 22, Absatz eins, VO (EG) 1 aus 2003, können mangels Kompetenz und Weisungsbefugnis im fremden Hoheitsgebiet nicht als Handlungen der unterstützten Behörde gelten; sie werden vielmehr von der ersuchten Behörde zwar im Interesse der ersuchenden Behörde, aber im eigenen Namen durchgeführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131410
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20170511_OGH0002_0160OK00008_16M0000_002