Rechtssatz RS0131412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131412
Entscheidungsdatum
11.05.2017
Norm
Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Art22 Abs1
WettbG §12 Abs1
Rechtssatz
Art 22 Abs 1 VO (EG) 1/2003 schreibt keine bestimmte Form des Amtshilfeersuchens vor, sodass Formerfordernisse grundsätzlich zu verneinen sind. Insbesondere besteht keine Pflicht zur Vorlage des Amtshilfeersuchens beim Kartellgericht. Die ersuchte Behörde hat in formeller Hinsicht nur offenzulegen, dass sie für eine Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats ermittelt.Artikel 22, Absatz eins, VO (EG) 1 aus 2003, schreibt keine bestimmte Form des Amtshilfeersuchens vor, sodass Formerfordernisse grundsätzlich zu verneinen sind. Insbesondere besteht keine Pflicht zur Vorlage des Amtshilfeersuchens beim Kartellgericht. Die ersuchte Behörde hat in formeller Hinsicht nur offenzulegen, dass sie für eine Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats ermittelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131412
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20170511_OGH0002_0160OK00008_16M0000_004