Rechtssatz RS0131414
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131414
Entscheidungsdatum
11.05.2017
Norm
Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Art22 Abs1
WettbG §12 Abs1
Rechtssatz
Im Fall eines Amtshilfeersuchens des deutschen Bundeskartellamts nach Art 22 Abs 1 VO (EG) 1/2003 bedarf es weder einer Vorab‑Prüfung durch einen deutschen Richter, insbesondere in Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, noch einer Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach dem Recht der ersuchenden Behörde durch das Kartellgericht oder nach österreichischem Recht.Im Fall eines Amtshilfeersuchens des deutschen Bundeskartellamts nach Artikel 22, Absatz eins, VO (EG) 1 aus 2003, bedarf es weder einer Vorab‑Prüfung durch einen deutschen Richter, insbesondere in Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, noch einer Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach dem Recht der ersuchenden Behörde durch das Kartellgericht oder nach österreichischem Recht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131414
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20170511_OGH0002_0160OK00008_16M0000_006