Rechtssatz RS0131415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131415
Entscheidungsdatum
11.05.2017
Norm
Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Art22 Abs1
WettbG §12 Abs1
Rechtssatz
Im Fall der Amtshilfe nach Art 22 VO (EG) 1/2003 wird die ersuchte Behörde gleichsam als verlängerter Arm der ersuchenden Behörde tätig und darf die übermittelten Informationen ‑ auch ohne Zustimmung eines Unternehmens, das einen Antrag nach einer Bonusregelung/Kronzeugenregelung (Leniency‑Antrag) gestellt hat ‑ nur zum Zweck der Amtshilfe benutzen.Im Fall der Amtshilfe nach Artikel 22, VO (EG) 1 aus 2003, wird die ersuchte Behörde gleichsam als verlängerter Arm der ersuchenden Behörde tätig und darf die übermittelten Informationen ‑ auch ohne Zustimmung eines Unternehmens, das einen Antrag nach einer Bonusregelung/Kronzeugenregelung (Leniency‑Antrag) gestellt hat ‑ nur zum Zweck der Amtshilfe benutzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131415
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20170511_OGH0002_0160OK00008_16M0000_007