Rechtssatz RS0131421
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131421
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Rechtssatz
Die gemäß § 30a Abs 3 ÜbG zulässige Äußerung der Übernahmekommission zum Rekurs hat anlässlich der in der Regel keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfenden Abfassung des Vorlageberichts zu erfolgen; ein mehrwöchiges Zuwarten mit der Aktenvorlage zur Erstattung einer umfangreichen inhaltlichen Äußerung entspricht dieser gesetzlichen Vorgabe nicht. Im Regelfall wird es vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots des § 30 ÜbG zweckmäßig sein, die Äußerung auf formale Hinweise, etwa auf Fundstellen im Akt oder Hinweise zum Verfahrensverlauf zu beschränken, jedenfalls aber die Vorlage „ohne unnötigen Aufschub“ vorzunehmen.Die gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, ÜbG zulässige Äußerung der Übernahmekommission zum Rekurs hat anlässlich der in der Regel keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfenden Abfassung des Vorlageberichts zu erfolgen; ein mehrwöchiges Zuwarten mit der Aktenvorlage zur Erstattung einer umfangreichen inhaltlichen Äußerung entspricht dieser gesetzlichen Vorgabe nicht. Im Regelfall wird es vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots des Paragraph 30, ÜbG zweckmäßig sein, die Äußerung auf formale Hinweise, etwa auf Fundstellen im Akt oder Hinweise zum Verfahrensverlauf zu beschränken, jedenfalls aber die Vorlage „ohne unnötigen Aufschub“ vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131421
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017
Dokumentnummer
JJR_20170301_OGH0002_0060OB00022_17D0000_001