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Rechtssatz RS0131421×

Rechtssatz RS0131421

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131421

Geschäftszahl

6Ob22/17d

Entscheidungsdatum

01.03.2017

Rechtssatz

Die gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, ÜbG zulässige Äußerung der Übernahmekommission zum Rekurs hat anlässlich der in der Regel keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfenden Abfassung des Vorlageberichts zu erfolgen; ein mehrwöchiges Zuwarten mit der Aktenvorlage zur Erstattung einer umfangreichen inhaltlichen Äußerung entspricht dieser gesetzlichen Vorgabe nicht. Im Regelfall wird es vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots des Paragraph 30, ÜbG zweckmäßig sein, die Äußerung auf formale Hinweise, etwa auf Fundstellen im Akt oder Hinweise zum Verfahrensverlauf zu beschränken, jedenfalls aber die Vorlage „ohne unnötigen Aufschub“ vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 22/17d
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 6 Ob 22/17d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131421

Im RIS seit

13.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017

Dokumentnummer

JJR_20170301_OGH0002_0060OB00022_17D0000_001