Rechtssatz RS0131423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131423
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Rechtssatz
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des § 24 Abs 2 Z 2 ÜbG ist der Zeitpunkt der Absprache. Die Beurteilung hat daher ex ante im Wege einer Prognose auf Grundlage historischer Gegebenheiten zu erfolgen. Es ist kein starrer Durchrechnungszeitraum zu verwenden, sondern eine wertende Betrachtung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob bei der Berücksichtigung der historischen Präsenzquoren typischerweise davon auszugehen ist, dass die kontrollierende Beteiligung auch die Mehrheit der Stimmrechte vermittelt.Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, ÜbG ist der Zeitpunkt der Absprache. Die Beurteilung hat daher ex ante im Wege einer Prognose auf Grundlage historischer Gegebenheiten zu erfolgen. Es ist kein starrer Durchrechnungszeitraum zu verwenden, sondern eine wertende Betrachtung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob bei der Berücksichtigung der historischen Präsenzquoren typischerweise davon auszugehen ist, dass die kontrollierende Beteiligung auch die Mehrheit der Stimmrechte vermittelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131423
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017
Dokumentnummer
JJR_20170301_OGH0002_0060OB00022_17D0000_003