Rechtssatz RS0131425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131425
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Rechtssatz
§ 23 Abs 3 ÜbG befreit die untergeordneten gemeinsam vorgehenden Rechtsträger von der Angebotspflicht. Die Angebotspflicht greift nicht ein, wenn keine ausreichenden Zurechnungsmomente hinsichtlich der Kontrollerlangung vorliegen.Paragraph 23, Absatz 3, ÜbG befreit die untergeordneten gemeinsam vorgehenden Rechtsträger von der Angebotspflicht. Die Angebotspflicht greift nicht ein, wenn keine ausreichenden Zurechnungsmomente hinsichtlich der Kontrollerlangung vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131425
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017
Dokumentnummer
JJR_20170301_OGH0002_0060OB00022_17D0000_005