Rechtssatz RS0131431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131431
Entscheidungsdatum
26.09.2018
Rechtssatz
Für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs 1 Z 9 StGB reicht es angesichts der Zielsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (2002/475/JI) aus, wenn der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Tatzeitpunkt in Österreich begründet.Für die Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 9, StGB reicht es angesichts der Zielsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (2002/475/JI) aus, wenn der Täter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach dem Tatzeitpunkt in Österreich begründet.
Entscheidungstexte
- 12 Os 15/17y
Entscheidungstext OGH 18.05.2017 12 Os 15/17y
Beisatz: Bereits der damit geschaffene Bezug zu Österreich lässt unter Berücksichtigung des in Rede stehenden Deliktskatalogs Rückwirkungen auf den Rechtsfrieden im Inland befürchten, die eine Strafverfolgung auch wegen im Ausland begangener Straftaten rechtfertigen. (T1)
- 15 Os 3/17f
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 15 Os 3/17f
Aber; Beisatz: § 64 Abs 1 Z 9 lit b StGB stellt nicht auf den Tatzeitpunkt ab. Inländische Gerichtsbarkeit nach dieser Bestimmung ist vielmehr dann gegeben, wenn aktuell (das heißt zumindest im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens) ein inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Angeklagten besteht. (T2)
- 15 Os 105/18g
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 15 Os 105/18g
Aber; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131431
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20170518_OGH0002_0120OS00015_17Y0000_001