Rechtssatz RS0131464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131464
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Norm
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §150
Rechtssatz
Das Verfahren nach § 150 ABGB wird über - unbefristet möglichen - Antrag des Kindes eingeleitet. Gegenstand des Verfahrens über einen Antrag nach § 150 ABGB ist die Feststellung, dass das Kind vom Antragsgegner abstammt. Die Nichtabstammung des Kindes vom bisherigen (Schein-)Vater ist nicht Verfahrensgegenstand, sondern lediglich gesetzlich zwingende automatische Folge der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners.Das Verfahren nach Paragraph 150, ABGB wird über - unbefristet möglichen - Antrag des Kindes eingeleitet. Gegenstand des Verfahrens über einen Antrag nach Paragraph 150, ABGB ist die Feststellung, dass das Kind vom Antragsgegner abstammt. Die Nichtabstammung des Kindes vom bisherigen (Schein-)Vater ist nicht Verfahrensgegenstand, sondern lediglich gesetzlich zwingende automatische Folge der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131464
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2023
Dokumentnummer
JJR_20170324_OGH0002_0090OB00003_17G0000_001