Rechtssatz RS0131469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131469
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Rechtssatz
Gegenstand der Fragestellung an die Geschworenen können nur (für die Strafbarkeit und die Subsumtion entscheidende) Tatsachen sein. Rechtsfragen sind nur dann in die Fragestellung aufzunehmen, wenn materielle Strafausschließungsgründe betroffen sind.
Entscheidungstexte
- 15 Os 143/16t
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 15 Os 143/16t
Beisatz: Auch zur beiderseitigen Strafbarkeit nach § 65 Abs 1 StGB ist daher nicht die Rechtsfrage zu stellen, ob die Tat „durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht“ oder ob das konkret nach einer bestimmten gesetzlichen Norm der Fall sei, vielmehr hat lediglich die den Geschworenen gestellte Frage das erforderliche Tatsachensubstrat zu den Elementen sowohl der inländischen als auch der ausländischen Strafbestimmung zu enthalten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131469
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2017
Dokumentnummer
JJR_20170524_OGH0002_0150OS00143_16T0000_001