Rechtssatz RS0131524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131524
Entscheidungsdatum
04.07.2017
Rechtssatz
Die Übernahme der Vertretung eines Verfahrensbeholfenen einschließlich seiner Verteidigung im Strafverfahren verlangt nicht die absolute Neutralität gegenüber dem Beschuldigten oder Angeklagten. Der Rechtsanwalt muss also – speziell im Fall der nicht von ihm selbst gewählten Übernahme der Verteidigung – nicht an die Unschuld des Angeklagten glauben. Demgemäß stellt auch die Tatsache, dass der Verteidiger den Angeklagten für schuldig hält, keinen Grund dar, eine Umbestellung vorzunehmen. Die Treueverpflichtung gegenüber dem Klienten nach § 9 RAO beinhaltet diesfalls nur die Verpflichtung, ihn lege artis zu verteidigen. Ein Vorbehalt gegen eine Verteidigung „vorbestrafter Ausländer“ würde nur dann eine Verletzung des § 9 RAO darstellen, wenn dieser innere Vorbehalt auch tatsächlich in der Art der Verteidigung zum Ausdruck gekommen wäre.Die Übernahme der Vertretung eines Verfahrensbeholfenen einschließlich seiner Verteidigung im Strafverfahren verlangt nicht die absolute Neutralität gegenüber dem Beschuldigten oder Angeklagten. Der Rechtsanwalt muss also – speziell im Fall der nicht von ihm selbst gewählten Übernahme der Verteidigung – nicht an die Unschuld des Angeklagten glauben. Demgemäß stellt auch die Tatsache, dass der Verteidiger den Angeklagten für schuldig hält, keinen Grund dar, eine Umbestellung vorzunehmen. Die Treueverpflichtung gegenüber dem Klienten nach Paragraph 9, RAO beinhaltet diesfalls nur die Verpflichtung, ihn lege artis zu verteidigen. Ein Vorbehalt gegen eine Verteidigung „vorbestrafter Ausländer“ würde nur dann eine Verletzung des Paragraph 9, RAO darstellen, wenn dieser innere Vorbehalt auch tatsächlich in der Art der Verteidigung zum Ausdruck gekommen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131524
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20170704_OGH0002_0200OS00018_16X0000_001