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Rechtssatz RS0131524

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0131524

Geschäftszahl

20Os18/16x

Entscheidungsdatum

04.07.2017

Norm

DSt §1 Abs1 C3
RAO §9

Rechtssatz

Die Übernahme der Vertretung eines Verfahrensbeholfenen einschließlich seiner Verteidigung im Strafverfahren verlangt nicht die absolute Neutralität gegenüber dem Beschuldigten oder Angeklagten. Der Rechtsanwalt muss also – speziell im Fall der nicht von ihm selbst gewählten Übernahme der Verteidigung – nicht an die Unschuld des Angeklagten glauben. Demgemäß stellt auch die Tatsache, dass der Verteidiger den Angeklagten für schuldig hält, keinen Grund dar, eine Umbestellung vorzunehmen. Die Treueverpflichtung gegenüber dem Klienten nach Paragraph 9, RAO beinhaltet diesfalls nur die Verpflichtung, ihn lege artis zu verteidigen. Ein Vorbehalt gegen eine Verteidigung „vorbestrafter Ausländer“ würde nur dann eine Verletzung des Paragraph 9, RAO darstellen, wenn dieser innere Vorbehalt auch tatsächlich in der Art der Verteidigung zum Ausdruck gekommen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131524

Im RIS seit

09.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Dokumentnummer

JJR_20170704_OGH0002_0200OS00018_16X0000_001