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Rechtssatz RS0131525

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0131525

Geschäftszahl

20Os18/16x

Entscheidungsdatum

04.07.2017

Norm

DSt §1 Abs1 C3
RAO §9

Rechtssatz

Allein der Versuch, eine Umbestellung mit sachlich nicht haltbaren Argumenten zu erreichen, stellt noch keine Verletzung der Treuepflicht dar, sonst müsste jede Form der Bekämpfung der Gewährung der Verfahrenshilfe oder der Bestellung zum Verfahrenshelfer eine Verletzung des Paragraph 9, RAO bedeuten. Auf die sachliche Rechtfertigung des Antrags auf Umbestellung kann es dabei nicht ankommen. Die einzige Konsequenz der fehlenden sachlichen Rechtfertigung kann nur darin bestehen, dass es eben zu keiner Umbestellung kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131525

Im RIS seit

09.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Dokumentnummer

JJR_20170704_OGH0002_0200OS00018_16X0000_002