Rechtssatz RS0131554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131554
Entscheidungsdatum
27.06.2017
Rechtssatz
Aus der normierten Bindung der Rechtsnachfolger, der Möglichkeit der Ersichtlichmachung im Grundbuch und auch aus den verschärften Form- und Mehrheitserfordernissen lässt sich schließen, dass die Beschlussfassung über eine einzelne konkrete Maßnahme nicht der Gegenstand einer Gemeinschaftsordnung sein kann. Deren Regelungsgehalt muss vielmehr genereller Natur sein, also über den Willensbildungsvorgang in einer einzelnen Angelegenheit hinaus gehen und das Verfahren zur Willensbildung als solches zum Gegenstand haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131554
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017
Dokumentnummer
JJR_20170627_OGH0002_0050OB00019_17F0000_004