Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0131554×

Rechtssatz RS0131554

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131554

Geschäftszahl

5Ob19/17f

Entscheidungsdatum

27.06.2017

Rechtssatz

Aus der normierten Bindung der Rechtsnachfolger, der Möglichkeit der Ersichtlichmachung im Grundbuch und auch aus den verschärften Form- und Mehrheitserfordernissen lässt sich schließen, dass die Beschlussfassung über eine einzelne konkrete Maßnahme nicht der Gegenstand einer Gemeinschaftsordnung sein kann. Deren Regelungsgehalt muss vielmehr genereller Natur sein, also über den Willensbildungsvorgang in einer einzelnen Angelegenheit hinaus gehen und das Verfahren zur Willensbildung als solches zum Gegenstand haben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 19/17f
    Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 19/17f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131554

Im RIS seit

01.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017

Dokumentnummer

JJR_20170627_OGH0002_0050OB00019_17F0000_004