Rechtssatz RS0131581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131581
Entscheidungsdatum
29.06.2017
Rechtssatz
Grundsätzlich erfasst Art 74 CISG nach herrschender Auffassung auch außergerichtliche Betreibungsmaßnahmen. Als ersatzfähig wurden insbesondere vorprozessuale anwaltliche Mahnschreiben anerkannt, soweit die Einschaltung eines Anwalts geboten war und die Kosten das Maß des Notwendigen nicht überschritten haben.Grundsätzlich erfasst Artikel 74, CISG nach herrschender Auffassung auch außergerichtliche Betreibungsmaßnahmen. Als ersatzfähig wurden insbesondere vorprozessuale anwaltliche Mahnschreiben anerkannt, soweit die Einschaltung eines Anwalts geboten war und die Kosten das Maß des Notwendigen nicht überschritten haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131581
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019
Dokumentnummer
JJR_20170629_OGH0002_0080OB00104_16A0000_002