Rechtssatz RS0131582
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131582
Entscheidungsdatum
29.06.2017
Rechtssatz
Ein Ersatz von Inkassospesen könnte im Rahmen des Art 74 CISG im Einzelfall zuzuerkennen sein, wenn sie - unter Anlegung eines überaus strengen Maßstabs – ausnahmsweise zur zweckentsprechenden und angemessenen Rechtsverfolgung dienlich und daher voraussehbar waren. Die Einschaltung eines Inkassobüros kann nur dann als angemessene Maßnahme der Rechtsverfolgung angesehen werden, wenn das Inkassobüro über Möglichkeiten der Rechtsverfolgung verfügt, die denjenigen des Gläubigers überlegen sind, was aber gerade im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr regelmäßig nicht zutrifft. Wenn keine besonderen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner auf die Aufforderung eines Inkassobüros hin zahlen würde und deshalb die Beiziehung eines Anwalt ohnehin unumgänglich ist, so sind die Kosten der vorherigen Beauftragung eines Inkassoinstituts auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht ersatzfähig. Sobald der Gläubiger weiß, dass die Einschaltung des Inkassoinstituts nicht zum Erfolg führen wird, sind dessen Kosten nicht ersatzfähig. Von einer Erfolglosigkeit außergerichtlicher Inkassoversuche ist insbesondere auszugehen, wenn der Schuldner die Bezahlung bereits ausdrücklich verweigert hat.Ein Ersatz von Inkassospesen könnte im Rahmen des Artikel 74, CISG im Einzelfall zuzuerkennen sein, wenn sie - unter Anlegung eines überaus strengen Maßstabs – ausnahmsweise zur zweckentsprechenden und angemessenen Rechtsverfolgung dienlich und daher voraussehbar waren. Die Einschaltung eines Inkassobüros kann nur dann als angemessene Maßnahme der Rechtsverfolgung angesehen werden, wenn das Inkassobüro über Möglichkeiten der Rechtsverfolgung verfügt, die denjenigen des Gläubigers überlegen sind, was aber gerade im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr regelmäßig nicht zutrifft. Wenn keine besonderen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner auf die Aufforderung eines Inkassobüros hin zahlen würde und deshalb die Beiziehung eines Anwalt ohnehin unumgänglich ist, so sind die Kosten der vorherigen Beauftragung eines Inkassoinstituts auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht ersatzfähig. Sobald der Gläubiger weiß, dass die Einschaltung des Inkassoinstituts nicht zum Erfolg führen wird, sind dessen Kosten nicht ersatzfähig. Von einer Erfolglosigkeit außergerichtlicher Inkassoversuche ist insbesondere auszugehen, wenn der Schuldner die Bezahlung bereits ausdrücklich verweigert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131582
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019
Dokumentnummer
JJR_20170629_OGH0002_0080OB00104_16A0000_003