Rechtssatz RS0131588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131588
Entscheidungsdatum
30.05.2022
Rechtssatz
Wichtige Gründe, die die vorzeitige außerordentliche Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen könnten, müssen bei sonstigem Verlust unverzüglich geltend gemacht werden. Bei langer Duldung des den Auflösungsgrund bildenden Sachverhalts kann ein stillschweigender Verzicht nach § 863 ABGB angenommen werden, wenn das Zuwarten mit der Auflösungserklärung unter Umständen erfolgt, aus denen mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleibt, dass der Sachverhalt nicht mehr als wichtiger Auflösungsgrund geltend gemacht werden soll.Wichtige Gründe, die die vorzeitige außerordentliche Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses rechtfertigen könnten, müssen bei sonstigem Verlust unverzüglich geltend gemacht werden. Bei langer Duldung des den Auflösungsgrund bildenden Sachverhalts kann ein stillschweigender Verzicht nach Paragraph 863, ABGB angenommen werden, wenn das Zuwarten mit der Auflösungserklärung unter Umständen erfolgt, aus denen mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig bleibt, dass der Sachverhalt nicht mehr als wichtiger Auflösungsgrund geltend gemacht werden soll.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 97/16x
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 97/16x
- 3 Ob 63/18p
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 3 Ob 63/18p
- 17 Ob 4/19s
Entscheidungstext OGH 02.05.2019 17 Ob 4/19s
- 2 Ob 76/22y
Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 76/22y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131588
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20170328_OGH0002_0080OB00097_16X0000_001