Rechtssatz RS0131599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131599
Entscheidungsdatum
12.07.2017
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-VO (EuGVVO) Art4 Abs1
EuGVVO 2012 Art6 Abs1
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Wendung „kein Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ in Art 4 Abs 1 EuGVVO [sowie in Art 6 Abs 1 EuGVVO 2012] dahin zu verstehen, dass die Anwendung der innerstaatlichen anstelle der einheitlichen Zuständigkeitsvorschriften nur dann zulässig ist, wenn das angerufene Gericht über beweiskräftige Indizien verfügt, die den Schluss zulassen, dass der Beklagte, ein Unionsbürger, der im Mitgliedstaat dieses Gerichts keinen Wohnsitz hat, einen solchen tatsächlich außerhalb des Unionsgebiets hat. Fehlt es an solchen beweiskräftigen Indizien, ist die internationale Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts nach dieser Verordnung gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung einer ihrer Zuständigkeitsvorschriften erfüllt ist (EuGH Urteile C‑327/10, Hypoteční banka, ECLI:EU:C:2011:745, Rn 42 und 44; C‑292/10, G, ECLI:EU:C:2012:142, Rn 39 bis 41).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Wendung „kein Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ in Artikel 4, Absatz eins, EuGVVO [sowie in Artikel 6, Absatz eins, EuGVVO 2012] dahin zu verstehen, dass die Anwendung der innerstaatlichen anstelle der einheitlichen Zuständigkeitsvorschriften nur dann zulässig ist, wenn das angerufene Gericht über beweiskräftige Indizien verfügt, die den Schluss zulassen, dass der Beklagte, ein Unionsbürger, der im Mitgliedstaat dieses Gerichts keinen Wohnsitz hat, einen solchen tatsächlich außerhalb des Unionsgebiets hat. Fehlt es an solchen beweiskräftigen Indizien, ist die internationale Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts nach dieser Verordnung gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung einer ihrer Zuständigkeitsvorschriften erfüllt ist (EuGH Urteile C‑327/10, Hypoteční banka, ECLI:EU:C:2011:745, Rn 42 und 44; C‑292/10, G, ECLI:EU:C:2012:142, Rn 39 bis 41).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131599
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Dokumentnummer
JJR_20170712_OGH0002_0010OB00123_17W0000_001