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Rechtssatz RS0131599

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131599

Geschäftszahl

1Ob123/17w

Entscheidungsdatum

12.07.2017

Norm

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-VO (EuGVVO) Art4 Abs1
EuGVVO 2012 Art6 Abs1

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Wendung „kein Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ in Artikel 4, Absatz eins, EuGVVO [sowie in Artikel 6, Absatz eins, EuGVVO 2012] dahin zu verstehen, dass die Anwendung der innerstaatlichen anstelle der einheitlichen Zuständigkeitsvorschriften nur dann zulässig ist, wenn das angerufene Gericht über beweiskräftige Indizien verfügt, die den Schluss zulassen, dass der Beklagte, ein Unionsbürger, der im Mitgliedstaat dieses Gerichts keinen Wohnsitz hat, einen solchen tatsächlich außerhalb des Unionsgebiets hat. Fehlt es an solchen beweiskräftigen Indizien, ist die internationale Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts nach dieser Verordnung gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung einer ihrer Zuständigkeitsvorschriften erfüllt ist (EuGH Urteile C‑327/10, Hypoteční banka, ECLI:EU:C:2011:745, Rn 42 und 44; C‑292/10, G, ECLI:EU:C:2012:142, Rn 39 bis 41).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131599

Im RIS seit

28.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Dokumentnummer

JJR_20170712_OGH0002_0010OB00123_17W0000_001