Rechtssatz RS0131627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131627
Entscheidungsdatum
22.04.2022
Rechtssatz
Ein Sportveranstalter muss, vor allem bei einer Risikosportart, auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er das notwendige Sport- oder Fun-Gerät zur Verfügung stellt. Die gebotene Aufklärung hat den Teilnehmer in die Lage zu versetzen, die Sicherheitsrisiken ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Aufklärung so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der Teilnehmer der möglichen Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abschätzen kann. Die Aufklärungspflicht ist demnach umso strenger, je gefährlicher eine Sportart ist und je weniger damit zu rechnen ist, dass sich der Teilnehmer der Gefahrenlage bewusst ist.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 94/17g
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 94/17g
Beisatz: Die Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf die Art der Verletzungen, die entstehen können. Die Risikoaufklärung bezieht sich vielmehr auf typische Gefahren, die mit der konkreten sportlichen Aktivität verbunden sind. (T1)
Beisatz: Hier: „Bananenfahrt“ mit einem Motorboot. (T2)
Veröff: SZ 2017/87
- 4 Ob 39/18s
Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 39/18s
Auch; Beisatz: Umfang der Pflicht bei Spaß‑ und Trendsportarten auf Gefahren hinzuweisen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; hier: Freeride‑Parcours. (T3)
- 6 Ob 87/18i
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 87/18i
Beis wie T1; Beisatz: Pflichten im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten dürfen nicht überspannt werden, weil sportliche Aktivitäten grundsätzlich gefordert und nicht unmöglich gemacht werden sollen. (T4)
- 8 Ob 73/18w
Entscheidungstext OGH 25.06.2018 8 Ob 73/18w
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verletzung bei einer von der Beklagten betriebenen Jumpbag-Schanzenkonstruktion. (T5)
- 2 Ob 105/21m
Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 105/21m
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Tandemparagleitflug. (T6)
- 8 Ob 15/22x
Entscheidungstext OGH 22.04.2022 8 Ob 15/22x
Beisatz: Hier: Canyoning Anfängertour. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131627
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20170824_OGH0002_0080OB00094_17G0000_001