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Rechtssatz RS0131629

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131629

Geschäftszahl

8Ob65/17t; 10Ob2/26f

Entscheidungsdatum

24.03.2026

Rechtssatz

Für die Begründung einer Servitut mit Aufhebung der Eigentümeridentität ist vorausgesetzt, dass der Nutzen des fraglichen Grundstreifens weiter bestehen bleibt und der Grundstreifen der Benützung des herrschenden Gutes weiter dient. Eine in die Zukunft reichende (frühere) Eigentümerbefugnis setzt einen im maßgebenden Zeitpunkt aktuellen Bedarf voraus.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 65/17t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 65/17t
    Beisatz: Ein Weiter-Dienen ist nur denkbar, wenn im maßgebenden Zeitpunkt der Übereignung der fragliche Nutzen konkret gegeben ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Servitut auch unmittelbar vor der Übertragung regelmäßig oder zumindest wiederkehrend ausgeübt wurde. (T1)
  • 10 Ob 2/26f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.03.2026 10 Ob 2/26f
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131629

Im RIS seit

16.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026

Dokumentnummer

JJR_20170629_OGH0002_0080OB00065_17T0000_002