Rechtssatz RS0131629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131629
Entscheidungsdatum
24.03.2026
Rechtssatz
Für die Begründung einer Servitut mit Aufhebung der Eigentümeridentität ist vorausgesetzt, dass der Nutzen des fraglichen Grundstreifens weiter bestehen bleibt und der Grundstreifen der Benützung des herrschenden Gutes weiter dient. Eine in die Zukunft reichende (frühere) Eigentümerbefugnis setzt einen im maßgebenden Zeitpunkt aktuellen Bedarf voraus.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 65/17t
Entscheidungstext OGH 29.06.2017 8 Ob 65/17t
Beisatz: Ein Weiter-Dienen ist nur denkbar, wenn im maßgebenden Zeitpunkt der Übereignung der fragliche Nutzen konkret gegeben ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Servitut auch unmittelbar vor der Übertragung regelmäßig oder zumindest wiederkehrend ausgeübt wurde. (T1)
- 10 Ob 2/26f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.03.2026 10 Ob 2/26f
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131629
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20170629_OGH0002_0080OB00065_17T0000_002