Rechtssatz RS0131635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131635
Entscheidungsdatum
13.11.2018
Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 5 Abs 3, 152 Abs 1, 166 Abs 1 Z 2 und 164 Abs 1 StPO richten sich ausdrücklich nur an Strafverfolgungsorgane. Eigenmächtig agierende Privatpersonen (auch Privatbeteiligtenvertreter, Verteidiger oder Dolmetscher), die Straftaten ohne amtlichen Auftrag erforschen, zählen nicht zum Adressatenkreis. Den Wert eines Geständnisses abzuschätzen, das eine aus eigenem Antrieb handelnde Privatperson – wenn auch allenfalls durch fragwürdige Methoden – erwirkt hat, bleibt vielmehr alleine dem Gericht überlassen.Die Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz 3, 152, Absatz eins, 166, Absatz eins, Ziffer 2 und 164 Absatz eins, StPO richten sich ausdrücklich nur an Strafverfolgungsorgane. Eigenmächtig agierende Privatpersonen (auch Privatbeteiligtenvertreter, Verteidiger oder Dolmetscher), die Straftaten ohne amtlichen Auftrag erforschen, zählen nicht zum Adressatenkreis. Den Wert eines Geständnisses abzuschätzen, das eine aus eigenem Antrieb handelnde Privatperson – wenn auch allenfalls durch fragwürdige Methoden – erwirkt hat, bleibt vielmehr alleine dem Gericht überlassen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 52/17d
Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 52/17d
- 14 Os 65/18t
Entscheidungstext OGH 13.11.2018 14 Os 65/18t
Auch; Beisatz: Organe einer Verwaltungsbehörde (vgl zum – kriminalpolizeiliche Agenden nicht umfassenden – Kompetenzbereich des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl § 3 BFA‑G und § 3 Abs 2 BFA‑Verfahrensgesetz), die Straftaten ohne Auftrag oder Einverständnis einer Strafverfolgungsbehörde erforschen, zählen nicht zum Adressatenkreis. (T1)
Beisatz: Beisatz: Allfällige Verstöße gegen verwaltungsrechtliche Verfahrensvorschriften (hier: im Asylverfahren) sind für die Frage der Verlesungspflicht ohne Relevanz. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131635
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019
Dokumentnummer
JJR_20170905_OGH0002_0140OS00052_17D0000_001