Rechtssatz RS0131686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131686
Entscheidungsdatum
26.09.2017
Rechtssatz
Durch einen Verweis auf den „ersten Satz in § 521 ABGB“ im Vertrag wird eine ausreichende Konkretisierung dahin vorgenommen, dass das eingeräumte Recht Wohnungsgebrauchsrecht und nicht Fruchtnießung sein soll. Letzteres ist durch ausdrückliche Nennung des ersten Satzes der Bestimmung des § 521 ABGB ausgeschlossen, sodass dem Bestimmtheitsgebot des § 12 GBG Genüge getan ist.Durch einen Verweis auf den „ersten Satz in Paragraph 521, ABGB“ im Vertrag wird eine ausreichende Konkretisierung dahin vorgenommen, dass das eingeräumte Recht Wohnungsgebrauchsrecht und nicht Fruchtnießung sein soll. Letzteres ist durch ausdrückliche Nennung des ersten Satzes der Bestimmung des Paragraph 521, ABGB ausgeschlossen, sodass dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 12, GBG Genüge getan ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131686
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Dokumentnummer
JJR_20170926_OGH0002_0050OB00162_17K0000_001