Rechtssatz RS0131711
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131711
Entscheidungsdatum
27.07.2017
Rechtssatz
Die im Fall einer Übergabe unter Lebenden sinngemäß anzuwendende zehnjährige Frist des § 25 Abs 1 TirHöfeG beginnt mit Eintragung des Übernehmers im Grundbuch, also mit der Erlangung der Rechtsstellung eines Eigentümers, zu laufen.Die im Fall einer Übergabe unter Lebenden sinngemäß anzuwendende zehnjährige Frist des Paragraph 25, Absatz eins, TirHöfeG beginnt mit Eintragung des Übernehmers im Grundbuch, also mit der Erlangung der Rechtsstellung eines Eigentümers, zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131711
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Dokumentnummer
JJR_20160727_OGH0002_0020OB00129_16H0000_002