Rechtssatz RS0131712
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131712
Entscheidungsdatum
27.07.2017
Rechtssatz
Angesichts der klarstellenden Ausführungen in den Gesetzesmaterialien und den in ihrem Wortlaut unmissverständlichen Regelungen in den beiden übrigen Anerbengesetzen kann die Bestimmung des § 25 Abs 4 Z 1 TirHöfeG nur dahin verstanden werden, dass bereits die Reinvestition des Veräußerungserlöses in andere Grundstücke die Nachtragserbteilung ausschließt, sofern sie der Bewirtschaftung des Hofs dienen. Diese Voraussetzung wird bereits dann vorliegen, wenn das neue Grundstück erkennbar in einem wirtschaftlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem geschlossenen Hof steht und mit diesem gemeinsam die „Lebensfähigkeit“ des Hofs erhalten soll.Angesichts der klarstellenden Ausführungen in den Gesetzesmaterialien und den in ihrem Wortlaut unmissverständlichen Regelungen in den beiden übrigen Anerbengesetzen kann die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, TirHöfeG nur dahin verstanden werden, dass bereits die Reinvestition des Veräußerungserlöses in andere Grundstücke die Nachtragserbteilung ausschließt, sofern sie der Bewirtschaftung des Hofs dienen. Diese Voraussetzung wird bereits dann vorliegen, wenn das neue Grundstück erkennbar in einem wirtschaftlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem geschlossenen Hof steht und mit diesem gemeinsam die „Lebensfähigkeit“ des Hofs erhalten soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131712
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20170727_OGH0002_0020OB00129_16H0000_003