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Rechtssatz RS0131712

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131712

Geschäftszahl

2Ob129/16h

Entscheidungsdatum

27.07.2017

Norm

TirHöfeG §25 Abs4 Z1

Rechtssatz

Angesichts der klarstellenden Ausführungen in den Gesetzesmaterialien und den in ihrem Wortlaut unmissverständlichen Regelungen in den beiden übrigen Anerbengesetzen kann die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins, TirHöfeG nur dahin verstanden werden, dass bereits die Reinvestition des Veräußerungserlöses in andere Grundstücke die Nachtragserbteilung ausschließt, sofern sie der Bewirtschaftung des Hofs dienen. Diese Voraussetzung wird bereits dann vorliegen, wenn das neue Grundstück erkennbar in einem wirtschaftlichen und funktionellen Zusammenhang mit dem geschlossenen Hof steht und mit diesem gemeinsam die „Lebensfähigkeit“ des Hofs erhalten soll.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 129/16h
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 129/16h
    Veröff: SZ 2017/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131712

Im RIS seit

06.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Dokumentnummer

JJR_20170727_OGH0002_0020OB00129_16H0000_003