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Rechtssatz RS0131717

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131717

Geschäftszahl

8Ob57/17s

Entscheidungsdatum

28.09.2017

Rechtssatz

Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss sicherstellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. Unbefugte, von der Gewerbeberechtigung nicht gedeckte Tätigkeiten, die ein fremdes Gewerbe betreffen, müssen unterbleiben. Dabei handelt es sich um eine konkrete Verhaltensanordnung gegenüber dem gewerberechtlichen Geschäftsführer, deren Verletzung verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert ist.

Das Gebot der Einhaltung der Grenzen der Gewerbeberechtigung soll nach seinem Zweck sicherstellen, dass für die Ausübung des Gewerbes die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen und auf mangelnde Sachkunde zurückzuführende Gefahren vermieden werden. Dieses Gebot zur Gefahrenabwehr soll den von der Gewerbeausübung unmittelbar Betroffenen, in der Regel also den Kunden vor Schäden schützen. Die in Rede stehende Bestimmung dient damit dem Schutz des Einzelnen und ist als drittschützende Bestimmung anzusehen. Bei Paragraph 39, Absatz eins, GewO in Verbindung mit den Strafnormen (Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer eins, [iVm Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3 ] und Paragraph 370, GewO) handelt sich um ein Schutzgesetz im Sinn des Paragraph 1311, ABGB. Demnach haftet der gewerberechtliche Geschäftsführer den Auftraggebern gegenüber zwar nicht für die Ausführung (Erfüllung) von Verträgen, wohl aber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 57/17s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 57/17s
    Veröff: SZ 2017/111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131717

Im RIS seit

06.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20170928_OGH0002_0080OB00057_17S0000_001