Rechtssatz RS0131722
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131722
Entscheidungsdatum
26.09.2017
Rechtssatz
Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs 2 EKEG wird die Einlage des stillen Gesellschafters als Eigenkapital ersetzend angesehen. Wenn die Einlage in der Krise gewährt wurde, dann ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs 2 EKEG die Einlage ungeachtet ihrer Qualifikation als (formelles) Fremdkapital eigenkapitalersetzend, was dazu führt, dass in der Insolvenz des Unternehmensträgers die Forderung des Stillen gemäß § 57a IO nachrangig ist.Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, EKEG wird die Einlage des stillen Gesellschafters als Eigenkapital ersetzend angesehen. Wenn die Einlage in der Krise gewährt wurde, dann ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, EKEG die Einlage ungeachtet ihrer Qualifikation als (formelles) Fremdkapital eigenkapitalersetzend, was dazu führt, dass in der Insolvenz des Unternehmensträgers die Forderung des Stillen gemäß Paragraph 57 a, IO nachrangig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131722
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Dokumentnummer
JJR_20170926_OGH0002_0060OB00204_16T0000_001