Rechtssatz RS0131724
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131724
Entscheidungsdatum
26.09.2017
Norm
EJEG §3 Abs1 Z3
EKEG §10
EKEG §18 Abs1
Rechtssatz
Da im Gegensatz zu der vor 2004 bestehenden Eigenkapitalersatzjudikatur das „Stehenlassen“ eines Kredits für die Eigenkapitalersatzfrage keine Rolle mehr spielt (§ 3 Abs 1 Z 3 EKEG), wird auch durch das „Stehenlassen“ einer Beteiligung als stiller Gesellschafter (als Dauerzustand) kein Sachverhalt iSd § 18 Abs 1 EKEG verwirklicht. Auf vor 2004 erworbene Beteiligungen als stiller Gesellschafter ist daher das EKEG nicht anzuwenden.Da im Gegensatz zu der vor 2004 bestehenden Eigenkapitalersatzjudikatur das „Stehenlassen“ eines Kredits für die Eigenkapitalersatzfrage keine Rolle mehr spielt (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, EKEG), wird auch durch das „Stehenlassen“ einer Beteiligung als stiller Gesellschafter (als Dauerzustand) kein Sachverhalt iSd Paragraph 18, Absatz eins, EKEG verwirklicht. Auf vor 2004 erworbene Beteiligungen als stiller Gesellschafter ist daher das EKEG nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131724
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Dokumentnummer
JJR_20170926_OGH0002_0060OB00204_16T0000_003