Rechtssatz RS0131745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131745
Entscheidungsdatum
18.10.2017
Rechtssatz
Nach einer schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten besteht ‑ mangels Arglist ‑ die Leistungspflicht des Versicherers weiter, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der in § 163 VersVG genannten Ausschlussfrist eintritt, dies selbst dann, wenn der Versicherer erst mit dem außerhalb der Frist liegenden Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung erlangt.Nach einer schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten besteht ‑ mangels Arglist ‑ die Leistungspflicht des Versicherers weiter, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der in Paragraph 163, VersVG genannten Ausschlussfrist eintritt, dies selbst dann, wenn der Versicherer erst mit dem außerhalb der Frist liegenden Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung erlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131745
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20171018_OGH0002_0070OB00119_17A0000_001