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Entscheidung 7 Ob 119/17a×

Entscheidung 7 Ob 119/17a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0080572 Rechtssatz 19.04.1979Zivilrecht
Für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigenpflicht genügt leichte Fahrlässigkeit.
RS0080628 Rechtssatz 04.09.1991Zivilrecht
Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Für die Übernahme der Gefahr erheblich sind nicht nur Gefahrumstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles dem Grunde nach beeinflussen kö …
RS0080637 Rechtssatz 21.10.1982Zivilrecht
Zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen ist es nicht erforderlich, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den bestimmten Bedingungen geschlossen hätte. Es reicht aus, dass der …
RS0080641 Rechtssatz 24.06.1976Zivilrecht
An die vom Versicherten bzw Versicherungsnehmer bei Erfüllung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt sind ganz erhebliche Anforderungen zu stellen.
RS0080809 Rechtssatz 09.10.1980Zivilrecht
Die Beweislast für das mangelnde Verschulden an der Verletzung seiner vorvertraglichen Anzeigenpflicht trifft grundsätzlich den Versicherungsnehmer.
RS0103030 Rechtssatz 13.05.1957Undefined
Auch bei der Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung hat der Versicherer die volle Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer ihn in unlauterer Weise durch seine unrichtigen Angaben zur Annahme des Versicherungsvertrages best …
RS0107649 Rechtssatz 21.05.1997Zivilrecht
Der Versicherer kann die Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungspflicht trotz Verstreichens der Monatsfrist des § 20 Abs 1 VersVG geltend machen, wenn ihm die Verletzung der Aufklärungspflicht vor dem Versicherungsfall nicht bekannt geworden ist.
RS0114041 Rechtssatz 29.05.2000Zivilrecht
Der Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl § 27 MaklerG) wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als "Bundesgenosse" des Versicherten dessen In …
RS0129732 Rechtssatz 10.09.2014Zivilrecht
Der Versicherer kann sich auch ohne Vertragsauflösung auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er von der Verletzung der betreffenden vorvertraglichen Obliegenheit (Anzeigeobliegenheit) erst nach dem Versicherungsfall erfahren hat.
RS0130762 Rechtssatz 27.04.2016Zivilrecht
Für die arglistige Täuschung reicht bedingter Vorsatz (dolus eventualis) aus.
RS0131745 Rechtssatz 18.10.2017Zivilrecht
Nach einer schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten besteht ‑ mangels Arglist ‑ die Leistungspflicht des Versicherers weiter, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der in § 163 VersVG genannten Ausschlussfrist eintritt, dies selbst dan …