Rechtssatz RS0131764
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131764
Entscheidungsdatum
22.10.2021
Rechtssatz
Das Gesetz bietet keine Grundlage für eine außerordentliche Wiederaufnahme aus Anlass eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens. Eine Gesetzeslücke als Voraussetzung analoger Anwendung des § 362 Abs 1 StPO ist für diese Konstellation nicht auszumachen.Das Gesetz bietet keine Grundlage für eine außerordentliche Wiederaufnahme aus Anlass eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens. Eine Gesetzeslücke als Voraussetzung analoger Anwendung des Paragraph 362, Absatz eins, StPO ist für diese Konstellation nicht auszumachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131764
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022
Dokumentnummer
JJR_20171212_OGH0002_0170OS00018_17A0000_002