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Entscheidung 17 Os 18/17a×

Entscheidung 17 Os 18/17a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0120809 Rechtssatz 18.10.1995Undefined
Art 6 MRK verpflichtet die nationalen Gerichte, ihre Urteile zu begründen. Dies darf aber nicht als Pflicht zur detaillierten Beantwortung aller vorgebrachten Einwände verstanden werden. Der Umfang der Begründungspflicht hängt vom Gegenstand der Entscheidun …
RS0120958 Rechtssatz 07.08.1996Undefined
Die Würdigung von Beweismitteln bleibt grundsätzlich den nationalen Gerichten vorbehalten. Zu prüfen ist, ob Beweisaufnahme und Beweiswürdigung vom Gericht in einer Weise vorgenommen wurden, die das gesamte Strafverfahren als unfair erscheinen lassen.
RS0129981 Rechtssatz 03.03.2015Strafrecht
Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt aus dem Blickwinkel des Art 6 Abs 1 MRK nur bei willkürlichen oder grob unvernünftigen Urteils- oder Beschlussannahmen vor. Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung eindeutig unzureichend oder offensichtlich w …
RS0131763 Rechtssatz 12.12.2017Strafrecht
§ 473 Abs 2 StPO verpflichtet zu nochmaliger Vernehmung von Zeugen nur für den Fall, dass das Berufungsgericht gegen die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bedenken hegt, nicht aber wenn es die Feststellungen samt den korrespondierenden beweiswürdigende …
RS0131764 Rechtssatz 12.12.2017Strafrecht
Das Gesetz bietet keine Grundlage für eine außerordentliche Wiederaufnahme aus Anlass eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens. Eine Gesetzeslücke als Voraussetzung analoger Anwendung des § 362 Abs 1 StPO ist für diese Konstellation nicht auszumachen.