Rechtssatz RS0131765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131765
Entscheidungsdatum
03.11.2020
Rechtssatz
„Solche Taten“ iSd § 70 Abs 1 Z 3 StGB meint die Verwirklichung jenes Tatbestands, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Im Fall des § 130 Abs 2 StGB hat sich diese Prüfung auf (irgend-)eine der dort nebeneinander gleichwertig genannten Qualifikationen des § 128 Abs 1 (Z 1 bis 5) StGB und des § 129 Abs 1 (Z 1 bis 4) StGB zu beziehen. Jede der in einer dieser Begehungsformen verwirklichten – dadurch für sich mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohten – Taten kommt daher als Vortat iSd § 70 Abs 1 Z 3 StGB zur Begründung eines nach § 130 Abs 2 (gleichgültig ob erster oder zweiter Fall) StGB qualifizierten Diebstahls in Frage.„Solche Taten“ iSd Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB meint die Verwirklichung jenes Tatbestands, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Im Fall des Paragraph 130, Absatz 2, StGB hat sich diese Prüfung auf (irgend-)eine der dort nebeneinander gleichwertig genannten Qualifikationen des Paragraph 128, Absatz eins, (Ziffer eins bis 5) StGB und des Paragraph 129, Absatz eins, (Ziffer eins bis 4) StGB zu beziehen. Jede der in einer dieser Begehungsformen verwirklichten – dadurch für sich mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohten – Taten kommt daher als Vortat iSd Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zur Begründung eines nach Paragraph 130, Absatz 2, (gleichgültig ob erster oder zweiter Fall) StGB qualifizierten Diebstahls in Frage.
Entscheidungstexte
- 15 Os 113/17g
Entscheidungstext OGH 22.11.2017 15 Os 113/17g
Beisatz: aM 12 Os 77/17s. (T1)
- 14 Os 102/20m
Entscheidungstext OGH 03.11.2020 14 Os 102/20m
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131765
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021
Dokumentnummer
JJR_20171122_OGH0002_0150OS00113_17G0000_001