Rechtssatz RS0131773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131773
Geschäftszahl
Bsw22251/08; 14Os90/18v; Bsw19867/12; 15Os63/21k; 13Os6/22i (13Os7/22m); 14Os90/22z; 12Os102/22z; 12Os45/23v
Entscheidungsdatum
22.06.2023
Rechtssatz
Außerordentliche Rechtsbehelfe, die auf die Wiederaufnahme von beendeten gerichtlichen Verfahren gerichtet sind, bringen in der Regel keine Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ oder eine „strafrechtliche Anklage“ mit sich, weshalb Art 6 MRK auf diese nicht anwendbar ist. Sollte ein außerordentlicher Rechtsbehelf jedoch die neuerliche Untersuchung des Falles mit sich bringen oder zur Folge haben, findet Art 6 MRK auf das Verfahren zur neuerlichen Überprüfung auf gewöhnliche Weise Anwendung. Zudem ist Art 6 MRK auch in bestimmten Fällen anwendbar, in denen das Verfahren – obwohl es im innerstaatlichen Recht als „außerordentlich“ oder „Ausnahme“ gekennzeichnet war – der Natur und Reichweite nach als gewöhnlichen Berufungsverfahren ähnlich angesehen wurde. Die nationale Charakterisierung der Verfahren wird für die Frage der Anwendbarkeit nicht als entscheidend erachtet.Außerordentliche Rechtsbehelfe, die auf die Wiederaufnahme von beendeten gerichtlichen Verfahren gerichtet sind, bringen in der Regel keine Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ oder eine „strafrechtliche Anklage“ mit sich, weshalb Artikel 6, MRK auf diese nicht anwendbar ist. Sollte ein außerordentlicher Rechtsbehelf jedoch die neuerliche Untersuchung des Falles mit sich bringen oder zur Folge haben, findet Artikel 6, MRK auf das Verfahren zur neuerlichen Überprüfung auf gewöhnliche Weise Anwendung. Zudem ist Artikel 6, MRK auch in bestimmten Fällen anwendbar, in denen das Verfahren – obwohl es im innerstaatlichen Recht als „außerordentlich“ oder „Ausnahme“ gekennzeichnet war – der Natur und Reichweite nach als gewöhnlichen Berufungsverfahren ähnlich angesehen wurde. Die nationale Charakterisierung der Verfahren wird für die Frage der Anwendbarkeit nicht als entscheidend erachtet.
Entscheidungstexte
- Bsw 22251/08
Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 05.02.2015 Bsw 22251/08
Bemerkung: Bochan gg. die Ukraine [Nr 2] (T1)
Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Wiedereröffnung von beendeten nationalen gerichtlichen Verfahren wegen der Feststellung einer Verletzung der Konvention durch den GH angestrebt wurde. (T2); Veröff: NL 2015,27
- 14 Os 90/18v
Entscheidungstext OGH 09.10.2018 14 Os 90/18v
Auch
- Bsw 19867/12
Entscheidungstext AUSL EGMR 11.07.2017 Bsw 19867/12
Auch; Beis wie T2
- 15 Os 63/21k
Entscheidungstext OGH 24.08.2021 15 Os 63/21k
Vgl
- 13 Os 6/22i
Entscheidungstext OGH 16.02.2022 13 Os 6/22i
Vgl
- 14 Os 90/22z
Entscheidungstext OGH 27.09.2022 14 Os 90/22z
Vgl
- 12 Os 102/22z
Entscheidungstext OGH 23.03.2023 12 Os 102/22z
vgl
- 12 Os 45/23v
Entscheidungstext OGH 22.06.2023 12 Os 45/23v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2015:RS0131773
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20150205_AUSL002_000BSW22251_0800000_002