Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 6/22i×

Entscheidung 13 Os 6/22i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0105689 Rechtssatz 02.03.1994Undefined
EKMR 13.7.1989, 14288 (Beschwerde gg Österreich) Art 6 MRK findet auf ein Verfahren betreffend die Wiederaufnahme eines früheren Verfahrens keine Anwendung.
RS0116089 Rechtssatz 30.01.2002Strafrecht
Ein Beschluss eines Oberlandesgerichtes, mit welchem eine Auslieferung gemäß § 33 ARHG für zulässig erklärt wurde, ist mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz (auch) mittels Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpfbar.
RS0120762 Rechtssatz 16.05.1995Undefined
Art 6 MRK ist auf die Wiedereröffnung eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens nicht anwendbar, da ein solches keine „strafrechtliche Anklage" iSd Konvention zum Gegenstand hat.
RS0125705 Rechtssatz 04.03.2010Strafrecht
Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO, wonach dann, wenn es dem Obersten Gerichtshof zukommt, ein Urteil aufzuheben, diesem die Hemmung des Strafvollzugs zusteht, kann zwar seine Befugnis zu einer solchen Entscheidung auch im Fall eines auf § …
RS0128394 Rechtssatz 10.12.2012Strafrecht
Nach § 363a StPO anstelle des EGMR (also nicht aufgrund eines seiner Erkenntnisse) angerufen, wendet der Oberste Gerichtshof ‑ neben denjenigen des II. Abschnitts des 16. Hauptstücks der StPO ‑ die für jenen geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art 35 …
RS0131773 Rechtssatz 05.02.2015Undefined
Außerordentliche Rechtsbehelfe, die auf die Wiederaufnahme von beendeten gerichtlichen Verfahren gerichtet sind, bringen in der Regel keine Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ oder eine „strafrechtliche Anklage“ mit sich, wesha …