Rechtssatz RS0131803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131803
Entscheidungsdatum
15.11.2017
Rechtssatz
War wegen der Verfolgung derselben Tat über den Beschuldigten schon einmal, aber vor dem in § 14 Abs 3 StEG 2005 genannten Stichtag, dem 31.12.2010, die Untersuchungshaft verhängt worden und ist diese zwischenzeitig aufgehoben worden, sodass er sich in Freiheit befand, als er zum Zweck der Strafrechtspflege (neuerlich) nach dem 31.12.2010 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen wurde, sind auf diesen Entzug der persönlichen Freiheit § 2 Abs 1 Z 2 und § 5 Abs 2 StEG 2005 idF BGBl I 2010/111 anzuwenden.War wegen der Verfolgung derselben Tat über den Beschuldigten schon einmal, aber vor dem in Paragraph 14, Absatz 3, StEG 2005 genannten Stichtag, dem 31.12.2010, die Untersuchungshaft verhängt worden und ist diese zwischenzeitig aufgehoben worden, sodass er sich in Freiheit befand, als er zum Zweck der Strafrechtspflege (neuerlich) nach dem 31.12.2010 festgenommen und in Untersuchungshaft genommen wurde, sind auf diesen Entzug der persönlichen Freiheit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 5, Absatz 2, StEG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2010/111 anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131803
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20171115_OGH0002_0010OB00116_17S0000_001