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Rechtssatz RS0131805

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131805

Geschäftszahl

1Ob155/17a

Entscheidungsdatum

27.09.2017

Norm

MRK Art9 Abs1
MRK Art9 Abs2
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs1 Aa
StGG Art14
StV St Germain Art63 Abs2

Rechtssatz

Das Grundrecht auf Religionsfreiheit (Glaubensfreiheit) wird durch die Verpflichtung eines griechisch‑orientalischen Mönchs zur Zahlung von Unterhalt an sein Kind nicht verletzt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Anspannung des Vaters, der seiner religiösen Überzeugung folgend in ein griechisch‑orthodoxes Kloster eingetreten ist, im Ergebnis dazu führt, dass er einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen hat, und dies eine Behinderung bei der Wahl oder Ausübung seines Berufs wegen seiner Religionsausübung wäre, findet diese notwendige Maßnahme gemäß Artikel 9, Absatz 2, EMRK ihre Rechtfertigung durch den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (demnach auch der Unterhaltsberechtigten). Es ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber der in Paragraph 231, Absatz eins, ABGB normierten Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind insofern Vorrang vor den religiösen Interessen des Unterhaltspflichtigen einräumt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 155/17a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 155/17a
    Beisatz: Hier: Anspannung des Vaters (zumindest) auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. (T1)
    Veröff: SZ 2017/105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131805

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20170927_OGH0002_0010OB00155_17A0000_001