Rechtssatz RS0131806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131806
Entscheidungsdatum
15.11.2017
Rechtssatz
Ordnet das Gesetz in § 61 Abs 1 Z 1 StPO 1975 die Beiziehung eines Verteidigers während der Dauer der Untersuchungshaft und im gesamten Verfahren an, sind die während dieser Zeit aufgelaufenen zweckmäßigen und notwendigen Verteidigungskosten Folge der Haft und ersatzfähiger Schaden nach dem StEG 2005, soweit sie nicht unabhängig von der Haft auch aus anderen Gründen (etwa durch § 61 Abs 1 Z 4, 5 oder 5a StPO 1975) entstanden wären.Ordnet das Gesetz in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, StPO 1975 die Beiziehung eines Verteidigers während der Dauer der Untersuchungshaft und im gesamten Verfahren an, sind die während dieser Zeit aufgelaufenen zweckmäßigen und notwendigen Verteidigungskosten Folge der Haft und ersatzfähiger Schaden nach dem StEG 2005, soweit sie nicht unabhängig von der Haft auch aus anderen Gründen (etwa durch Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 4, 5, oder 5a StPO 1975) entstanden wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131806
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20171115_OGH0002_0010OB00141_17T0000_001