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Rechtssatz RS0131807×

Rechtssatz RS0131807

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131807

Geschäftszahl

1Ob141/17t

Entscheidungsdatum

15.11.2017

Rechtssatz

Der Ausschlussgrund nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, StEG 2005 betrifft Sachverhalte, bei denen die ursprünglich bestehende Strafbarkeit aus rechtlichen Gründen entfällt, die erst nach Festnahme oder Anhaltung eingetreten sind. Ergeben die Ermittlungen, dass der Beschuldigte die Tat gar nicht begangen hat oder der Tatverdacht jedenfalls in einem solchen Ausmaß entkräftet wird, dass die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung für so unwahrscheinlich hält, dass es nicht einmal mehr zu einer Anklage kommt und sie das Verfahren deswegen nach Paragraph 190, Ziffer 2, StPO einstellt, entfällt aber nicht nachträglich die Strafbarkeit der Tat. Bei einer die Einstellung nach Paragraph 190, Ziffer 2, StPO besteht kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten, womit die Frage der Begehung der Tat selbst und die ihrer Strafbarkeit angesprochen wird. Darin liegt kein Fall des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, StEG 2005.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 141/17t
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 141/17t
    Veröff: SZ 2017/130

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131807

Im RIS seit

22.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021

Dokumentnummer

JJR_20171115_OGH0002_0010OB00141_17T0000_002