Rechtssatz RS0131904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131904
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Rechtssatz
Eine "andere Art der Auseinandersetzung" im Sinne des § 1216a Abs 2 ABGB liegt bei der Veräußerung des Gesamtunternehmens nur dann vor, wenn der Erlös aus der Veräußerung nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwendet, sondern sogleich unter den Gesellschaftern verteilt würde.Eine "andere Art der Auseinandersetzung" im Sinne des Paragraph 1216 a, Absatz 2, ABGB liegt bei der Veräußerung des Gesamtunternehmens nur dann vor, wenn der Erlös aus der Veräußerung nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwendet, sondern sogleich unter den Gesellschaftern verteilt würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131904
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20170829_OGH0002_0060OB00127_17W0000_003