Rechtssatz RS0131909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131909
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Rechtssatz
Eine Gerichtsstandsklausel in der Satzung einer Aktiengesellschaft darf nur die Beziehung zwischen der Aktiengesellschaft und Aktionären in ihrer mitgliedschaftlichen Funktion („Aktionäre als solche“), nicht aber auch im Rahmen von Drittgeschäften erfassen. Auch eine Erstreckung auf Berechtigte und/oder Verpflichtete von Finanzinstrumenten, die sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen, ist unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131909
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20171221_OGH0002_0060OB00187_17V0000_001