Rechtssatz RS0131950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131950
Entscheidungsdatum
30.01.2018
Rechtssatz
§ 14 KSchG ist auch im Verfahren über einen Übergabsauftrag anzuwenden, weil eine gerichtliche Aufkündigung gemäß § 571 Abs 2 ZPO in ihrer Funktion einer Klage gleichgestellt ist.Paragraph 14, KSchG ist auch im Verfahren über einen Übergabsauftrag anzuwenden, weil eine gerichtliche Aufkündigung gemäß Paragraph 571, Absatz 2, ZPO in ihrer Funktion einer Klage gleichgestellt ist.
Schlagworte
Übergabsverfahren Übergabe Übernahme Bestandgegenstand
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131950
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20180130_OGH0002_0010OB00223_17A0000_001