Rechtssatz RS0131956
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131956
Entscheidungsdatum
28.02.2018
Rechtssatz
Eine GmbH ist grundsätzlich durch § 78 Abs 1 GmbHG ausreichend geschützt, sodass diese in der Regel kein rechtliches Interesse an einer Feststellung hat, ob eine bestimmte Person ihr Gesellschafter ist oder nicht. Nur in Ausnahmefällen kann der Gesellschaft ein rechtliches Interesse zukommen.Eine GmbH ist grundsätzlich durch Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG ausreichend geschützt, sodass diese in der Regel kein rechtliches Interesse an einer Feststellung hat, ob eine bestimmte Person ihr Gesellschafter ist oder nicht. Nur in Ausnahmefällen kann der Gesellschaft ein rechtliches Interesse zukommen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 167/17b
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 167/17b
Beisatz: Hier: Der Streit um die Gesellschafterstellung hat bereits zu einer Lähmung der Gesellschaft geführt, aus welchem Grund ein Notgeschäftsführer bestellt wurde, an den widerstreitende Ansprüche herangetragen wurden – rechtliches Interesse bejaht. (T1); Veröff: SZ 2018/18
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131956
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20180228_OGH0002_0060OB00167_17B0000_001