Rechtssatz RS0131957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131957
Entscheidungsdatum
28.02.2018
Rechtssatz
Bei Errichtung eines Notariatsakts müssen die (darin als erschienen angeführten) Parteien gleichzeitig anwesend sein; die Parteien auch noch bei ihrer eigenen Unterfertigung gemeinsam anwesend sein, aber nicht mehr bei der Unterfertigung der Urkunde durch die gegebenenfalls mitwirkenden Zeugen und den Notar. Die Verletzung der Unterschriftsreihenfolge des § 68 NO führt nicht zum Solennitätsverlust iSd § 66 NO. Wenn die Unterschrift der Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt nachgetragen wird, nimmt dies dem Notariatsakt nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.Bei Errichtung eines Notariatsakts müssen die (darin als erschienen angeführten) Parteien gleichzeitig anwesend sein; die Parteien auch noch bei ihrer eigenen Unterfertigung gemeinsam anwesend sein, aber nicht mehr bei der Unterfertigung der Urkunde durch die gegebenenfalls mitwirkenden Zeugen und den Notar. Die Verletzung der Unterschriftsreihenfolge des Paragraph 68, NO führt nicht zum Solennitätsverlust iSd Paragraph 66, NO. Wenn die Unterschrift der Zeugen zu einem späteren Zeitpunkt nachgetragen wird, nimmt dies dem Notariatsakt nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131957
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20180228_OGH0002_0060OB00167_17B0000_002