Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notariatsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 6, RGBl. Nr. 113/1869
Text
§ 66.Paragraph 66,
Ein Notariatsact, welcher mit Außerachtlassung der in den §§. 54 bis 65 gebotenen Förmlichkeiten und Vorsichten aufgenommen worden ist, hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde. Ein Notariatsact, welcher mit Außerachtlassung der in den Paragraphen 54 bis 65 gebotenen Förmlichkeiten und Vorsichten aufgenommen worden ist, hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Dokumentnummer
NOR40015715