Rechtstracker.at

§ 65 NO

Fassungen
ab 01.01.2006 — BGBl. I Nr. 164/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65 heute01.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 164/2005
§ 6501.06.199931.12.2005 BGBl. I Nr. 72/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. I Nr. 164/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Beachte

Ist auf Notariatsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 errichtet werden vergleiche Artikel römisch dreizehn, Paragraph 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,).

Text

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Ist nach Bestimmung des Paragraph 56, die Beiziehung von Zeugen nothwendig und wollen die Parteien einen Zeugen beiziehen, welcher der Sprache einer der Parteien oder der Sprache nicht kundig ist, in welcher der Act aufgenommen werden soll, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache, welcher die Eigenschaften eines fähigen Actszeugen besitzt, beigezogen werden.
  2. Absatz 2,Dieser muß den Inhalt des Verhandelten dem Zeugen in Gegenwart der Parteien verständlich machen, und daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.
  3. Absatz 3,Die Beiziehung eines Dolmetschers ist entbehrlich, wenn der Notar oder sein Substitut, der den Akt aufnimmt, über die für die Aufnahme eines Notariatsakts notwendige Berechtigung in Ansehung dieser Sprache verfügt (Paragraph 62, Absatz eins,) und sich keine der Parteien dagegen ausspricht. Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Akt, Aktszeuge

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072157