Rechtstracker.at

§ 65 NO

Fassungen
01.06.1999 bis 31.12.2005 — BGBl. I Nr. 72/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65 heute01.01.2006 § → § BGBl. I Nr. 164/2005
§ 6501.06.199931.12.2005 BGBl. I Nr. 72/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.06.1999BGBl. I Nr. 72/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. I Nr. 164/2005

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 65, (1) Ist nach Bestimmung des Paragraph 56, die Beiziehung von Zeugen nothwendig und wollen die Parteien einen Zeugen beiziehen, welcher der Sprache einer der Parteien oder der Sprache nicht kundig ist, in welcher der Act aufgenommen werden soll, so muß der Verhandlung ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher für die betreffende Sprache, welcher die Eigenschaften eines fähigen Actszeugen besitzt, beigezogen werden.

  1. Absatz 2,Dieser muß den Inhalt des Verhandelten dem Zeugen in Gegenwart der Parteien verständlich machen, und daß dieß geschehen, muß in dem Acte ausdrücklich angeführt werden.

Schlagworte

Akt, Aktszeuge

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015714