Rechtssatz RS0131969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131969
Geschäftszahl
10ObS150/17g
Entscheidungsdatum
23.01.2018
Rechtssatz
Durch den Anspruchsübergang nach § 173 Abs 3 und 4 BSVG kommt es zu einem Übergang der Pension samt Zuschlägen und Zulagen, also auch der Ausgleichszulage in der zum Zeitpunkt der Wirkungen der Legalzession aktuellen Höhe, ohne dass vorweg ein Sachbezug für die während der Unterbringung in der Anstalt gewährte Unterkunft und Verpflegung angerechnet wird.Durch den Anspruchsübergang nach Paragraph 173, Absatz 3 und 4 BSVG kommt es zu einem Übergang der Pension samt Zuschlägen und Zulagen, also auch der Ausgleichszulage in der zum Zeitpunkt der Wirkungen der Legalzession aktuellen Höhe, ohne dass vorweg ein Sachbezug für die während der Unterbringung in der Anstalt gewährte Unterkunft und Verpflegung angerechnet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0131969
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20180123_OGH0002_010OBS00150_17G0000_001