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Rechtssatz RS0132004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132004

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Rechtssatz

Bei einer Zug-um-Zug-Verpflichtung liegt eine unbestimmte Forderung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, IO vor. Der Wert einer „Zug-um-Zug-Einschränkung“ eines Schadenersatzanspruchs ist im Insolvenzverfahren daher zu schätzen und – falls nicht null – vom Schadenersatzbetrag abzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 208/17w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 208/17w
    Beisatz: Hier: Schadenersatz aus fehlerhafter Anlageberatung in Form der „Naturalrestitution“ Zug um Zug gegen Übergabe der unerwünschten Anlage. Es ist der Wert der Finanzprodukte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung von den wegen Fehlberatung aufgewendeten Ankaufskosten abzuziehen und die Differenz als unbedingte Insolvenzforderung anzumelden. (T1)
  • 4 Ob 57/18p
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 57/18p
    Vgl auch; Beisatz: Bei einem Schadenersatzanspruch, der durch eine Zug‑um‑Zug-Rückgabeverpflichtung eingeschränkt ist, handelt es sich um keine bedingte Forderung im Sinn des § 16 IO. (T2)
    Beisatz: Bei Werthaltigkeit der Veranlagung besteht die Insolvenzforderung in der Differenz zwischen den Ankaufskosten samt Zinsen (kapitalisierte Zinsen aus einer allfälligen Alternativveranlagung) und dem Wert der Finanzprodukte zur Zeit der Insolvenzeröffnung; sie ist als unbedingte Insolvenzforderung anzumelden. (T3)
  • 9 Ob 81/17b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 81/17b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132004

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Dokumentnummer

JJR_20180227_OGH0002_0010OB00208_17W0000_002