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Rechtssatz RS0132030

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0132030

Geschäftszahl

14Os33/18m

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Rechtssatz

Die Gründe für einen Ausschluss der Öffentlichkeit sind in Paragraph 229, Absatz eins, StPO taxativ aufgezählt und eng auszulegen. Dem (bloßen) Interesse der Wahrheitsforschung (hier: der ersichtlich intendierten Förderung der wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen) kann zwar durch Paragraph 250, Absatz eins, StPO Rechnung getragen werden, ein (allenfalls zusätzlicher) Ausschluss der Öffentlichkeit wäre aber nur dann zulässig, wenn (auch) ein in Paragraph 229, Absatz eins, StPO genanntes schutzwürdiges (Individual- oder Allgemein-)Interesse unzweifelhaft vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132030

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018

Dokumentnummer

JJR_20180529_OGH0002_0140OS00033_18M0000_001